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Schwarze Liste

Durch die effizienten Flugsicherheitsnormen in Europa gilt unser Sicherheitsstandard als einer der höchsten der Welt. Zwar arbeiten die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten gemeinsam mit den Behörden anderer Länder an der Erhöhung dieser Standards weltweit, doch gibt es immer noch einige Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb unter Bedingungen erfolgt, welche unter dem notwenigen Sicherheitsniveau liegen.
Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit in Europa hat die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Flugsicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten beschlossen, Luftfahrtunternehmen, die für unsicher befunden werden, den Betrieb im europäischen Luftraum zu untersagen.

Diese Luftfahrtunternehmen sind hier aufgelistet - Schwarze Liste

Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dort werden sie als Anlagen A und B zur Verordnung der Kommission aufgeführt. Benutzer sollten sich vergewissern, dass sie über die aktuelle Fassung verfügen, bevor sie irgendwelche Schritte auf der Grundlage der in diesen Listen enthaltenen Informationen unternehmen.

Rechtlicher Hinweis

Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen oder von ihnen abfliegen. In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können unmöglich alle Luftfahrzeuge untersucht werden, die auf Gemeinschaftsflughäfen landen. Ist ein Betrieb nicht in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig, dass es die einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt.

Ist ein Unternehmen, derzeit auf der gemeinschaftlichen Liste vertreten, überzeugt, im Einklang mit den in den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen geregelten notwendigen technischen Elementen und Anforderungen zu stehen, so kann es bei der Kommission die Einleitung des Verfahrens zur Streichung aus der Liste beantragen.

Es wurden alle Möglichkeiten zur Überprüfung der genauen Identität aller in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen ausgeschöpft - insbesondere durch die Einbeziehung folgender Punkte: des von der ICAO zugewiesenen (nur einmal vergebenen) spezifischen Buchstabencodes für jedes Luftfahrtunternehmen, des Staates der Zulassung und der Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (oder der Betriebsgenehmigung). Dennoch war nicht in allen Fällen eine vollständige Überprüfung möglich, da für manche Luftfahrtunternehmen, die an der Grenze oder ganz und gar außerhalb des anerkannten internationalen Luftfahrtsystems operieren, überhaupt keine Informationen vorliegen. Daher ist nicht auszuschließen, dass es redlich handelnde Unternehmen gibt, die unter demselben Handelsnamen betrieben werden wie ein in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführtes Luftfahrtunternehmen.

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